OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2008
13 E 50/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 650
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 46/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2008 (13 E 50/08) - DRsp Nr. 2008/7629

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 13 E 50/08

DRsp Nr. 2008/7629

»1. Der Lauf der Frist für eine Streitwertbeschwerde nach Abschluss eines vom Gericht vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des letzten, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmenden Schriftsatzes bei Gericht (§ 106 Satz 2 VwGO). 2. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung der Frist der §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht seinem Büropersonal überlassen, weil diese Frist keine übliche Frist ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie an den nicht ohne Weiteres feststellbaren Zeitpunkt einer "anderweitigen Erledigung des Verfahrens" anknüpft.«

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe: