OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2008
6 E 983/08
Normen:
GKG § 52;
Fundstellen:
DÖV 2009, 300
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 503/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2008 (6 E 983/08) - DRsp Nr. 2009/1845

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 6 E 983/08

DRsp Nr. 2009/1845

Zum Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin gerichtet ist.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom VG in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.