OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2009
15 E 206/09
Normen:
RVG VV Nr. 1002; RVG VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 651/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2009 (15 E 206/09) - DRsp Nr. 2009/7954

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 15 E 206/09

DRsp Nr. 2009/7954

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG setzt nicht voraus, dass die zur Erledigung einer Rechtssache führende anwaltliche Mitwirkung nach Erhebung des Rechtsbehelfs stattfindet.

Normenkette:

RVG VV Nr. 1002; RVG VV Nr. 1003;

Tatbestand:

Ein Rechtsanwalt erhielt vom Beklagten einen Kanalanschlussbeitragsbescheid für sein Grundstück und erörterte vorprozessual während des Laufs der Klagefrist im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Bescheides. Kurz vor Ablauf der Klagefrist erhob er Klage. Unter dem Datum des folgenden Tages hob der Beklagte den Bescheid im geforderten Umfang auf. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das VG die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenfestsetzung u.a. den Ansatz einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG, was der Urkundsbeamte des VG ablehnte; die Kostenerinnerung blieb erfolglos. Auf die dagegen erhobene Beschwerde setzte das OVG die Erledigungsgebühr fest.

Gründe: