VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1162/02
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2002 (16 B 2228/02) - DRsp Nr. 2008/1134
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 16 B 2228/02
DRsp Nr. 2008/1134
»1. Der Senat folgt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 11.9.2001 - 16 A 1260/99 -) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.12.2001 - 9 B 90.01 -), wonach Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht zuzurechnen sind und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt.2. Gerichtskosten sind in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.«