Der Senat hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert. Der Antragsteller macht auf Grund des Einstellungsbeschlusses des VG, wonach seine außergerichtlichen Kosten als zunächst Beigeladener die Staatskasse trägt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, hier in Form der Landeskasse, geltend. In einem solchen Verfahren stehen sich der die Vergütung fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als Beteiligte gegenüber, die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 RdNr. 11.
Dieser Vorgabe trägt die Änderung des Rubrums Rechnung.
Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet und die auch im Hinblick auf die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte Wertgrenze von 200,- EUR statthaft ist, hat nur zum Teil Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|