OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2006
13 E 918/06
Normen:
BRAGO § 20 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 214
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 9987/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2006 (13 E 918/06) - DRsp Nr. 2008/2710

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 13 E 918/06

DRsp Nr. 2008/2710

»Ein in einem gerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung einer Lizenz nach dem PostG irrtümlich beigeladener Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse. Es steht ihm aber nicht eine Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu, sondern (nur) eine Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft (§ 20 Abs. 1 BRAGO).«

Normenkette:

BRAGO § 20 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat das Rubrum und die Bezeichnung der Beteiligten geändert. Der Antragsteller macht auf Grund des Einstellungsbeschlusses des VG, wonach seine außergerichtlichen Kosten als zunächst Beigeladener die Staatskasse trägt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, hier in Form der Landeskasse, geltend. In einem solchen Verfahren stehen sich der die Vergütung fordernde Rechtsanwalt und die Landeskasse als Beteiligte gegenüber, die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt.

Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 55 RdNr. 11.

Dieser Vorgabe trägt die Änderung des Rubrums Rechnung.

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet und die auch im Hinblick auf die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte Wertgrenze von 200,- EUR statthaft ist, hat nur zum Teil Erfolg.