Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 72 Nr. 1 GKG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung; für das Zulassungsverfahren ergibt sie sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, jeweils in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung des BVerwG.
Im vorliegenden Verfahren geht es um eine höhere Versorgung, und zwar beschränkt auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das beklagte Land bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers eine nach ausländischem (schweizerischem) Recht gewährte Rente berücksichtigen darf. Die sich hieraus ergebenden rechnerischen Konsequenzen stehen außer Streit, so dass nicht über eine bezifferte Geldleistung zu befinden ist (§ 13 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 3 GKG n.F.). Damit betrifft das Verfahren einen Teilstatus, der mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten ist.
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