OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2000
10 E 64/00
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 ; ZSEG § 3 ;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2729/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2000 (10 E 64/00) - DRsp Nr. 2008/1127

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 10 E 64/00

DRsp Nr. 2008/1127

»1. Ist bei dem Ansatz der Gerichtskosten eine Entschädigung berücksichtigt, die die Gerichtskasse an einen Sachverständigen gezahlt hat, ist auf die Erinnerung des Gerichtskostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz nachzuprüfen, ob dem Sachverständigen eine Entschädigung in dieser Höhe nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zusteht. 2. Der Einwand der mangelnden Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens kann nur im Rahmen der Prüfung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG auf offensichtliche und schwere Verfahrensfehler berücksichtigt werden.«

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 ; ZSEG § 3 ;

Gründe: