OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2006
3 A 2025/04
Normen:
BauGB § 135 Abs. 5 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 a.F. ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1058
DÖV 2006, 925
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2180/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2006 (3 A 2025/04) - DRsp Nr. 2008/2761

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 3 A 2025/04

DRsp Nr. 2008/2761

»1. Eine sachlich unbillige Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB wegen infolge der Erhebung eines Erschließungsbeitrags befürchteter Renditelosigkeit eines gewerblich genutzten Objekts kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine längerfristige (über zehn Jahre hinausgehende) Renditelosigkeit und damit gleichsam eine Beseitigung der Privatnützigkeit des Grundeigentums zu besorgen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 30; BVerwG, Urteil vom 22.4.1992 - 8 C 50.90 -, DVBl. 1992, 1105). 2. Die in der Hauptsache gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage und der mit einem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Erlass des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 5 BauGB sind prozessual verschiedene Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass kostenrechtlich derselbe Gegenstand i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. vorliegt (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435).«

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 5 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 a.F. ;

Gründe: