OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2009
13 C 278/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Nc 534/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2009 (13 C 278/08) - DRsp Nr. 2009/5589

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 13 C 278/08

DRsp Nr. 2009/5589

Der Streitwert eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, beträgt 5.000,- € (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 123;

Tatbestand:

Die Antragstellerin bewarb sich für das Wintersemester 2008/09 erfolglos um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Der Antrag auf vorläufige Zuteilung eines solchen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität wurde von dem VG abgelehnt. Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Dabei setze es den Streitwert auf 5.000,- € fest.

Gründe:

(...) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- € festzusetzen.