Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil dies billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin haben dem Senat zwar eine Erklärung vorgelegt, in der von einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien die Rede ist. Eine abschließende vergleichsweise Regelung, deren Kostenvereinbarung für die hier zu treffende Entscheidung des Senats übernommen werden könnte, liegt dem Senat indessen nicht vor.
Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Antragstellerin das Verfahren von sich aus aufgegeben hat, obwohl es an objektiven Hinderungsgründen zu dessen Fortsetzung fehlt. Damit hat sie sich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Dies rechtfertigt es, ihr aus Billigkeitsgründen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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