Der Antragsteller wendet sich gegen die Erstattung der Anwaltskosten der Gegenseite im Wesentlichen mit der Begründung, der Verfahrensbevollmächtigte sei im zweiten Eilverfahren "in derselben Angelegenheit" wie im ersten Eilverfahren tätig geworden und könne daher nicht zweimal abrechnen.
Der Antragsteller erstrebte zweimal einstweiligen Rechtsschutz gegen den vom Rat der Antragsgegnerin am 4. Juni 1998 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 7/162. Den ersten zum Aktenzeichen 6 M 2662/98 gestellten Eilantrag nahm er mit Rücksicht darauf zurück, dass der angegriffene Bebauungsplan noch nicht bekanntgemacht worden war. Durch Beschluss vom 17. September 1998 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu zahlenden Anwaltskosten auf 899,-- DM fest.
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