OVG Münster vom 25.02.1985
2 B 2547/84
Normen:
BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)214e
Rpfleger 1985, 325

OVG Münster - 25.02.1985 (2 B 2547/84) - DRsp Nr. 1992/10767

OVG Münster, vom 25.02.1985 - Aktenzeichen 2 B 2547/84

DRsp Nr. 1992/10767

e. Erledigungsgebühr für erfolgreiche Beratung des Mandanten dahingehend, ein tatsächlich nur in geringem Umfang erledigtes Verfahren einvernehmlich insgesamt für erledigt zu erklären.

Normenkette:

BRAGO § 24 ;

»... Die Voraussetzungen des § 24 BRAGebO sind vorliegend gegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist geändert worden, da der Bekl. den Bescheid von 36 479,71 DM auf 34 900 DM ermäßigt hat. Daran anschließend ist das Verfahren insgesamt durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erledigt worden. An dem Zustandekommen dieser Erledigung haben die Prozeßbev. [Prozeßbevollmächtigten] des Kl. i. S. des § 24 BRAGebO »mitgewirkt«. Sie haben eine besondere, auf diese nichtstreitige Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entwickelt. ...