OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.07.2003
1 M 60/03
Normen:
KV M-V § 22 Abs. 3 Nr. 11 ; Beitragssatzung § 4 ; Beitragssatzung § 3 Abs. 2 ; Beitragssatzung § 3 Abs. 4f ; KAG M-V § 8 Abs. 9 ; KAG M-V § 8 Abs. 8 ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 154 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 ; GKG § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 913
NVwZ-RR 2004, 137
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 364/03

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.07.2003 (1 M 60/03) - DRsp Nr. 2004/9985

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 M 60/03

DRsp Nr. 2004/9985

»1. Ein erkennbar für das konkret veranlagte Grundstück gezahlter so genannter Baukostenzuschuss ist nicht als "Zuschüsse Dritter" im Rahmen der Beitragskalkulation zu verbuchen. 2. Die Frage, welche Wirkungen ein Fehler bei der Kalkulation kommunaler Beiträge und Gebühren nach sich zieht, ist vorrangig eine Frage des Landesrechts. 3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach das Nichtvorliegen einer Abgabenkalkulation in der Regel zur Nichtigkeit der Satzung führt, wird festgehalten. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle" (so genannte Ergebnisrichtigkeitstheorie). Es ist vielmehr der Inhaltsrichtigkeitstheorie zu folgen. 4. Das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommerns schränkt den Prognosespielraum des Ortsgesetzgebers durch § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V, wonach "die Ermittlung des Satzes der öffentlichen Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte" in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungen fallen, ein. Damit ist ein Element des Satzungsverfahrens verselbstständigt und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. 5. Die landesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V und die o.g. Auslegung des Landesrechts stehen mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung) in Einklang.