OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 07.11.1995
3 O 5/95
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 114, § 115, § 118 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 253
RAnB 1995, 375

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 07.11.1995 (3 O 5/95) - DRsp Nr. 1996/20072

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 O 5/95

DRsp Nr. 1996/20072

»1. Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage können nicht mit Rücksicht auf das Ergebnis einer im Hauptsacheverfahren 12 Monate nach Stellung eines vollständigen Prozeßkostenhilfeantrages erfolgten Beweisaufnahme verneint werden. 2. Verzögert das Gericht die Entscheidung über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist maßgebender Zeitpunkt in der Bewertung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt, in dem eine Sachentscheidung hätte getroffen werden können.«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114, § 115, § 118 ;

Sachverhalt:

I. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Teilungsgenehmigung. Gegen den ablehnenden Bescheid in der Fassung des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 4.1.1993 Klage erhoben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.2.1993 hat sie unter Vorlage der ausgefüllten damals erforderlichen Formulare für die Erstinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin aus B. beantragt. Ob dieser Antrag dem Beklagten zugestellt oder übersandt worden ist, läßt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen.