OVG Hamburg - Beschluss vom 26.03.2003
4 So 63/01
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 1 ; BefreiungsVO § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 620
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 485/99

OVG Hamburg - Beschluss vom 26.03.2003 (4 So 63/01) - DRsp Nr. 2008/891

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 4 So 63/01

DRsp Nr. 2008/891

»1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in Streitigkeiten um die Bewilligung laufender Sozial(hilfe)leistungen, in denen nicht ein bestimmter monatlicher Geldbetrag oder ein bestimmter Monatsbetrag nicht für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, und das Begehren damit nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Gesamtbetrag gerichtet ist, grundsätzlich der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde zu legen.2. Etwas anderes gilt dann, wenn bei entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG der Jahresbetrag der begehrten Leistungen geringer als der Auffangwert ist. Wegen der sozialen Schutzfunktion dieser Vorschrift ist der Wert dann durch den Jahresbetrag der begehrten Leistung zu begrenzen.3. Diese Grundsätze sind auch auf Rechtsstreitigkeiten um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO anzuwenden.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 1 ; BefreiungsVO § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: