OVG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2007
3 So 79/07
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 ; VwGO § 147 Abs. 1 ; RVG § 55 ; RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 7 ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
NJW 2008, 538
Rpfleger 2008, 46
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 ZE 2194/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2007 (3 So 79/07) - DRsp Nr. 2008/6706

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 3 So 79/07

DRsp Nr. 2008/6706

»1. Zum "Verfahren der Prozesskostenhilfe" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört auch die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nach § 55 RVG mit der Folge, dass für Beschwerden nach §§ 56 Abs. 2 RVG - hier: der Staatskasse - jedenfalls deshalb kein Vertretungszwang besteht. Ob für Beschwerden nach § 56 Abs. 2 RVG eine Ausnahme von dem Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht - trotz der Vorschrift in § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO - spezialgesetzlich in § 33 Abs. 7 RVG normiert ist, bleibt offen. 2. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 RVG -Vergütungsverzeichnis entsteht im hochschulrechtlichen Zulassungsstreitverfahren durch das Mitwirken des beigeordneten Rechtsanwalts an der Einigung zwischen der Hochschule und dem Studienbewerber dahin, dass jene diesen endgültig zum erstrebten Studium zulässt, wenn dieser den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknimmt (sogenannter "Hamburger Vergleich"). Für ein Mitwirken genügt es auch, dass der beigeordnete Rechtsanwalt das vom Verwaltungsgericht übermittelte Einigungsangebot der Hochschule mit dem Studienbewerber berät und ihn zur Annahme bewegt.