OVG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2009
3 So 197/08
Normen:
VwGO § 93; RVG § 45; RVG § 50; RVG § 55; RVG § 56; RVG § 58;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 552/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2009 (3 So 197/08) - DRsp Nr. 2009/7962

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 So 197/08

DRsp Nr. 2009/7962

1. Die Terminsgebühr ist im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 entstanden, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist. Werden zwei zeitgleich terminierte selbständige Sachen gemeinsam aufgerufen, erhält der Rechtsanwalt, der in beiden Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, die Terminsgebühr in jeder dieser Sachen nach dem für sie einzeln maßgeblichen Gegenstandswert. Der nach Aufruf der Sachen verkündete Beschluss des Gerichts, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle, führt nicht dazu, dass nur eine einzige Terminsgebühr nach der Summe der Gegenstandswerte beider Verfahren vergütet wird. 2. Die (anteilige) Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4) findet uneingeschränkt auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwendung (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).

Tenor: