Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zurückgewiesen worden ist.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 164, 165, 151, 146, 147, 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
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