OVG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2009
5 So 212/08
Normen:
RVG § 11; VwGO § 67 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 182
DVBl 2009, 399
DÖV 2009, 340
NJW-Spezial 2009, 283
NVwZ-RR 2009, 452
NordÖR 2009, 178
RVGreport 2009, 216
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3613/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2009 (5 So 212/08) - DRsp Nr. 2009/3371

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 5 So 212/08

DRsp Nr. 2009/3371

Die Einlegung einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG richtet, unterliegt dem Vertretungszwang aus § 67 Abs. 4 VwGO.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

RVG § 11; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zurückgewiesen worden ist.

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 164, 165, 151, 146, 147, 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.