OVG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2009
12 Bf 363/07.F
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 66; HmbDG § 75; ZuSEG § 1; ZuSEG § 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 D 2482/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2009 (12 Bf 363/07.F) - DRsp Nr. 2009/11488

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 12 Bf 363/07.F

DRsp Nr. 2009/11488

Die Beteiligten müssen sich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Trotz der Gebührenfreiheit des Disziplinarverfahrens gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG werden auf Grund der dynamischen Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kosten für von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle erstellte Gutachten erhoben.

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 66; HmbDG § 75; ZuSEG § 1; ZuSEG § 2;

Gründe: