OVG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2005
3 So 76/05
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 53 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 201
NVwZ-RR 2006, 655
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 ZE 2899/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2005 (3 So 76/05) - DRsp Nr. 2008/6705

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 3 So 76/05

DRsp Nr. 2008/6705

»1. Der Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit 3.750,-- Euro zu bemessen. Die Bedeutung der Sache ist für den einzelnen Studienbewerber nicht deshalb geringer, weil die Erfolgsaussicht seines Begehrens durch die Konkurrenz anderer Studienbewerber geschmälert ist. 2. Der Streitwert von 3.750,-- Euro ist auch dann anzusetzen, wenn (lediglich) der Antrag gestellt wird, die Hochschule zu verpflichten, den Antragsteller an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beteiligen und diesen vorläufig zum Studium zuzulassen, wenn das Los auf ihn fällt.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 53 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Festsetzung eines geringeren Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 3.750,- Euro festgesetzt.