OVG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2006
1 So 177/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
DÖV 2006, 880
NJW 2006, 1543
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 E 1822/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2006 (1 So 177/05) - DRsp Nr. 2008/2551

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 1 So 177/05

DRsp Nr. 2008/2551

»Ein Rechtsanwalt verdient keine Terminsgebühr, wenn er bei der Behörde fernmündlich vorstellig wird, um eine außergerichtliche Erledigung des Verfahrens zu erreichen, die Behörde aber im Laufe der Besprechung eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens für sich nicht ins Auge fasst. Die Besprechung ist dann nicht darauf gerichtete, dass Gerichtsverfahren zu vermeiden oder zu erledigen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.