OVG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2007
3 So 5/06
Normen:
VwGO § 162 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2939
NVwZ-RR 2007, 565
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 3800/03

OVG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2007 (3 So 5/06) - DRsp Nr. 2008/6703

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 3 So 5/06

DRsp Nr. 2008/6703

»Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören nur dann zu den erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wenn es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, den nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.«

Normenkette:

VwGO § 162 ;

Gründe:

Die von den beiden Beteiligten erhobenen Beschwerden sind gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Jedoch ist nur die Beschwerde der Beklagten auch in der Sache erfolgreich (I.). Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist dagegen unbegründet (II.).