VG Hamburg, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 3800/03
OVG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2007 (3 So 5/06) - DRsp Nr. 2008/6703
OVG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 3 So 5/06
DRsp Nr. 2008/6703
»Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören nur dann zu den erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 162 Abs. 1VwGO, wenn es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, den nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.«
Die von den beiden Beteiligten erhobenen Beschwerden sind gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 Abs. 1VwGO zulässig. Jedoch ist nur die Beschwerde der Beklagten auch in der Sache erfolgreich (I.). Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist dagegen unbegründet (II.).
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