Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2003, mit dem die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, ist nur teilweise begründet.
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