Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2006 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000.- Euro (Auffangwert) festgesetzt. Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 11.100.- Euro, hilfsweise auf 5.000.- Euro, besteht kein Raum, und zwar auch nicht in Ansehung des von den Bevollmächtigten des Antragstellers zur Bemessung des Auffangwerts herangezogenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 (BVerwG 6 PB 18.06).
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