OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.01.1998 (5 WF 9/98) - DRsp Nr. 1998/16799
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 5 WF 9/98
DRsp Nr. 1998/16799
»1. Der Gegenstandswert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung über die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind im Rahmen einer anhängigen Ehesache bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf den (Mindest-) Regelwert von 1.000,00 DM. 2. Die Festsetzung dieses Gegenstandswerts kann auch im Ehescheidungsverfahren von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt beantragt werden.«