Der im zweiten Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf des Betruges u.a. auf Kosten der Staatskasse freigesprochene frühere Angeklagte betreibt die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 19. Juli 1994 hat das Landgericht die Erstattung von Verteidigerkosten in Höhe von 2.306,61 DM zugebilligt. Durch Antrag vom 24. August 1994 verlangt der Freigesprochene die Festsetzung weiterer - persönlicher - Auslagen in Höhe von 22.605,-- DM.
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