OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1995
1 Ws 280/95
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 198
MDR 1996, 318
StV 1996, 612
wistra 1996, 199

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1995 (1 Ws 280/95) - DRsp Nr. 1996/22632

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 280/95

DRsp Nr. 1996/22632

»Der Freigesprochene erhält eine Entschädigung auch für Zeitversäumnis, die durch notwendige Informationsreisen zum Verteidiger angefallen ist.«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der im zweiten Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf des Betruges u.a. auf Kosten der Staatskasse freigesprochene frühere Angeklagte betreibt die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 19. Juli 1994 hat das Landgericht die Erstattung von Verteidigerkosten in Höhe von 2.306,61 DM zugebilligt. Durch Antrag vom 24. August 1994 verlangt der Freigesprochene die Festsetzung weiterer - persönlicher - Auslagen in Höhe von 22.605,-- DM.