OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.09.1988
1 Ws 402/88
Normen:
StPO § 206a, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 134

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.09.1988 (1 Ws 402/88) - DRsp Nr. 1995/8451

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.09.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 402/88

DRsp Nr. 1995/8451

1. Wird ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach erstinstanzlichem Urteil sieben Jahre lang nicht betrieben, so ist eine Fortsetzung des Verfahrens unzulässig. Es ist vielmehr entsprechend § 206a StPO einzustellen.

»2. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Schuld des Angeklagten im bisherigen Verfahren (hier: lediglich Strafbefehlsverfahren) noch nicht hinreichend sicher geklärt ist.«

Normenkette:

StPO § 206a, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1989, 134