Die Antragstellerin hat im Ehescheidungs-Verbundverfahren zunächst die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das ehegemeinschaftliche Kind F..., geb. am 16. Juli 1994, beantragt. Der Antragsgegner ist diesem Begehren entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001 haben die Parteien folgende "elterliche Vereinbarung" geschlossen:
"Beide Elternteile üben nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.
Der Antragsgegner erteilt der Antragstellerin Vollmacht zur Regelung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Diese Vollmacht erstreckt sich nicht auf folgende Belange des Kindes:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- schulische Ausbildung des Kindes
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