OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.10.1997
1 Ws 361/97
Normen:
BRAGO §§ 97, 99, 101 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 75
NStZ-RR 1998, 63
Rpfleger 1998, 126
StV 1998, 93
wistra 1998, 39

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 09.10.1997 (1 Ws 361/97) - DRsp Nr. 1998/2772

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 361/97

DRsp Nr. 1998/2772

»Zur Anrechnung der Mandantenvorschüsse auf die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, der zunächst als Wahlverteidiger tätig war.« Auch im Falle der Bewilligung einer Pauschvergütung sind von dem Mandanten gezahlte Honorarvorschüsse nur insoweit anzurechnen, als das Doppelte der Pflichtgebühr gem. § 97 BRAGO nicht unterschritten wird. Eine weitergehende Belastung des nach Pauschsätzen entlohnten Pflichtverteidigers wäre nicht gerechtfertigt. Insbesondere verhindert der Anrechnungsmodus des § 101 Abs. 2 BRAGO nicht, daß der Pflichtverteidiger im Einzelfall mehr erhält, als ihm als Wahlverteidiger zustehen würde. Einer fiktiven Berechnung der Wahlverteidigergebühren als Vergütungsobergrenze bedarf es deshalb nicht.

Normenkette:

BRAGO §§ 97, 99, 101 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1998, 75
NStZ-RR 1998, 63
Rpfleger 1998, 126
StV 1998, 93
wistra 1998, 39