(b) »... Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Erledigungserklärung der Parteien sich auf die gesamte von der Kl. erhobene Stufenklage und nicht etwa nur auf den von ihr gestellten Auskunftsantrag bezog. ... Für das Gericht stellt sich deshalb nicht die Frage, ob die Erhebung des Auskunftsanspruchs berechtigt war, und ob der Bekl. zur Erhebung dieses Teils der Klage Veranlassung gegeben hat oder nicht. Die Kl. hat keine isolierte Auskunftsklage, sondern eine Stufenklage erhoben. Für die vom Gericht nach § 91 a ZPO zu treffende Entscheidung, wer unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist mithin nicht auf das Auskunftsbegehren, sondern auf den genannten unbezifferten Zahlungsantrag der Kl. abzustellen. ...
Daß die Kl. mit der von ihr erhobenen Stufenklage unterlegen wäre, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sich dies aus dem eigenen Vortrag der Kl. ergibt. ...»
Damit stehe fest, daß ohne die Erledigungserklärung die Stufenklage abgewiesen worden wäre.
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