OLG Zweibrücken vom 17.10.1988
1 Ws 417/88
Normen:
StPO § 464 Abs.2, § 464 a Abs.2, § 467 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(466)206d
MDR 1989, 377
NStZ 1989, 289
Rpfleger 1989, 125

OLG Zweibrücken - 17.10.1988 (1 Ws 417/88) - DRsp Nr. 1992/10309

OLG Zweibrücken, vom 17.10.1988 - Aktenzeichen 1 Ws 417/88

DRsp Nr. 1992/10309

d. Kein Anspruch eines aufgrund deutschen Auslieferungsersuchens verfolgten Angeklagten auf Erstattung der Auslagen, die ihm im Rahmen des beim ersuchten Staat geführten Auslieferungsverfahrens entstanden sind, nach den Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO.

Normenkette:

StPO § 464 Abs.2, § 464 a Abs.2, § 467 Abs.1;

Der BeschwF. wurde im August 1981 wegen dreier Vergehen angeklagt. Nachdem er sich 1983 nach Israel abgesetzt hatte, war seine Auslieferung zum Zwecke weiterer Strafverfolgung beantragt worden. Am 25. 11. 1985 wies das Bezirksgericht Tel Aviv dieses Ersuchen als unzulässig zurück. Am 8. 1. 1986 lehnte das LG die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und legte die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angekl. der Staatskasse auf. Bei der Kostenfestsetzung wurden die Auslagen, die dem BeschwF. anläßlich des Auslieferungsverfahrens in Israel entstanden sind, nicht berücksichtigt. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Angekl. hatte keinen Erfolg.