Der BeschwF. wurde im August 1981 wegen dreier Vergehen angeklagt. Nachdem er sich 1983 nach Israel abgesetzt hatte, war seine Auslieferung zum Zwecke weiterer Strafverfolgung beantragt worden. Am 25. 11. 1985 wies das Bezirksgericht Tel Aviv dieses Ersuchen als unzulässig zurück. Am 8. 1. 1986 lehnte das LG die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und legte die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angekl. der Staatskasse auf. Bei der Kostenfestsetzung wurden die Auslagen, die dem BeschwF. anläßlich des Auslieferungsverfahrens in Israel entstanden sind, nicht berücksichtigt. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Angekl. hatte keinen Erfolg.
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