OLG Zweibrücken vom 13.10.1989
1 Ws 417/89
Normen:
StPO § 464 a Abs.1 S.1, § 465 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(466)211a
GA 1990, 270
MDR 1990, 175
NStZ 1990, 51
StV 1990, 363

OLG Zweibrücken - 13.10.1989 (1 Ws 417/89) - DRsp Nr. 1992/10286

OLG Zweibrücken, vom 13.10.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 417/89

DRsp Nr. 1992/10286

a. Belastung des Verurteilten mit etwaigen ihm durch »aufgedrängte« Bestellung eines Verteidigers entstandenen Kosten.

Normenkette:

StPO § 464 a Abs.1 S.1, § 465 Abs.1;

Dem Verurteilten waren, obwohl bereits durch Wahlverteidiger vertreten, gegen seinen Willen Pflichtverteidiger beigeordnet worden, um dem außerordentlichen Umfang und den damit verbundenen prozessualen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

»... Zu den vom Verurteilten gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu tragenden Verfahrenskosten gehören nach § 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse; hierzu sind nach Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG die an Rechtsanwälte gezahlten Beträge, somit also auch die Vergütung der Pflichtverteidiger, zu rechnen. Der strafprozessuale Grundsatz, daß der Verurteilte mit sämtlichen Verfahrenskosten belastet wird, die durch die abgeurteilte Straftat veranlaßt worden sind .., führt somit auch im vorl. Fall zur Überbürdung der gesamten Pflichtverteidigerkosten auf den BeschwF.