Dem Verurteilten waren, obwohl bereits durch Wahlverteidiger vertreten, gegen seinen Willen Pflichtverteidiger beigeordnet worden, um dem außerordentlichen Umfang und den damit verbundenen prozessualen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
»... Zu den vom Verurteilten gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu tragenden Verfahrenskosten gehören nach § 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse; hierzu sind nach Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG die an Rechtsanwälte gezahlten Beträge, somit also auch die Vergütung der Pflichtverteidiger, zu rechnen. Der strafprozessuale Grundsatz, daß der Verurteilte mit sämtlichen Verfahrenskosten belastet wird, die durch die abgeurteilte Straftat veranlaßt worden sind .., führt somit auch im vorl. Fall zur Überbürdung der gesamten Pflichtverteidigerkosten auf den BeschwF.
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