OLG Thüringen - Beschluß vom 27.05.1997
VAs 2/97
Normen:
JGG §§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4, § 74 ; KV- GKG - GKG Nr. 9011 ; SGB VIII §§ 34, 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 320
NStZ-RR 1997, 320 (Ls)

OLG Thüringen - Beschluß vom 27.05.1997 (VAs 2/97) - DRsp Nr. 1997/9218

OLG Thüringen, Beschluß vom 27.05.1997 - Aktenzeichen VAs 2/97

DRsp Nr. 1997/9218

»1. Die aus der Staatskasse an Dritte zu erstattenden Kosten für die Unterbringung eines Jugendlichen in einem Heim der Jugendhilfe (§§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG) sind in Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum GKG abschließend aufgezählt. Die Kostentragungspflicht setzt voraus, daß eine erzwingbare gerichtliche Anordnung vorliegt, was nur beim Erlaß eines Unterbringungsbefehls der der Fall ist, nicht aber bei einer Anweisung des Haftrichters im Rahmen eines Außervollzugsetzungsbeschlusses.