AG Erfurt - 710 Js 60022/04 - 565 Ls jug. - 06.08.2004,
OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2005 (AR (S) 61/05) - DRsp Nr. 2005/18677
OLG Thüringen, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen AR (S) 61/05
DRsp Nr. 2005/18677
»1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen.«(Voraussetzungen und Höhe einer Pauschgebühr; Entgelt für die Vorbereitung der Hauptverhandlung)»1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.
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