OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2005
AR (S) 61/05
Normen:
RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 4107, Nr. 4109;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 476
Vorinstanzen:
AG Erfurt - 710 Js 60022/04 - 565 Ls jug. - 06.08.2004,

OLG Thüringen - Beschluss vom 14.06.2005 (AR (S) 61/05) - DRsp Nr. 2005/18677

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen AR (S) 61/05

DRsp Nr. 2005/18677

»1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen.«(Voraussetzungen und Höhe einer Pauschgebühr; Entgelt für die Vorbereitung der Hauptverhandlung)»1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.