OLG Thüringen - Beschluss vom 06.10.1998 (WF 122/98) - DRsp Nr. 2000/4238
OLG Thüringen, Beschluss vom 06.10.1998 - Aktenzeichen WF 122/98
DRsp Nr. 2000/4238
Der Streitwert einer Unterhaltsklage richtet sich auch dann nach § 17 Abs. 1GKG (Jahreswert des geforderten Unterhalts ), wenn der Antrag nicht auf die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente gerichtet ist sondern statt dessen die Zahlung eines Abgeltungsbetrages (hier: 400.000 DM) verlangt wird. Da sich der Gesetzgeber entschlossen hat, Unterhaltsansprüche unabhängig von ihrer Laufzeit mit dem Jahreswert zu bewerten, muss dieser Grundsatz auch für Klagen auf Zahlung einer Abfindung gelten.