Das Landgericht Ravensburg gab mit Beschluss vom 15. Juni 2005 dem Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung statt und verpflichtete das Zentrum für Psychiatrie B., ihm die Verlängerung einer außerklinischen Erprobung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten wurden der Staatskasse auferlegt. Den Geschäftswert setzte die Strafvollstreckungskammer auf 250,00 EUR fest. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat die Verteidigerin des Antragstellers Beschwerde eingelegt. Der Geschäftswert sei zu niedrig bemessen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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