OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2005
4 Ws 231/05
Normen:
GKG § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 6 § 68 Abs. 1 ; StVollzG § 116 Abs. 1 § 121 Abs. 4 ; StPO § 464 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 StVK 114/05

OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2005 (4 Ws 231/05) - DRsp Nr. 2005/18004

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 231/05

DRsp Nr. 2005/18004

»Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.«

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 6 § 68 Abs. 1 ; StVollzG § 116 Abs. 1 § 121 Abs. 4 ; StPO § 464 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Das Landgericht Ravensburg gab mit Beschluss vom 15. Juni 2005 dem Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung statt und verpflichtete das Zentrum für Psychiatrie B., ihm die Verlängerung einer außerklinischen Erprobung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten wurden der Staatskasse auferlegt. Den Geschäftswert setzte die Strafvollstreckungskammer auf 250,00 EUR fest. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat die Verteidigerin des Antragstellers Beschwerde eingelegt. Der Geschäftswert sei zu niedrig bemessen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.