OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.04.1993
1 Ws 110/93
Normen:
BRAGO § 86 ; StPO §§ 473, 464 Abs. 3, § 464a;
Fundstellen:
DAR 1994, 86
StV 1993, 651

OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.04.1993 (1 Ws 110/93) - DRsp Nr. 1994/13363

OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 110/93

DRsp Nr. 1994/13363

1. Ist die Entscheidung über die notwendigen Auslagen unterblieben, so kann ein in offener Beschwerdefrist gestellter Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ausgelegt werden. 2. Entfaltet der Verteidiger nach Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Angeklagten, so erwächst auch schon vor Eingang der Revisionsbegründung eine Gebühr nach § 86 BRAGO (a.A.2.Strafsenat, Beschl.v. 10.7.1992 - 2 Ws 59/92).

Normenkette:

BRAGO § 86 ; StPO §§ 473, 464 Abs. 3, § 464a;
Fundstellen
DAR 1994, 86
StV 1993, 651