OLG Stuttgart - Beschluß vom 28.04.1993 (1 Ws 110/93) - DRsp Nr. 1994/13363
OLG Stuttgart, Beschluß vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 110/93
DRsp Nr. 1994/13363
1. Ist die Entscheidung über die notwendigen Auslagen unterblieben, so kann ein in offener Beschwerdefrist gestellter Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ausgelegt werden.2. Entfaltet der Verteidiger nach Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Angeklagten, so erwächst auch schon vor Eingang der Revisionsbegründung eine Gebühr nach § 86BRAGO (a.A.2.Strafsenat, Beschl.v. 10.7.1992 - 2 Ws 59/92).