OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2000
8 W 236/00
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 244
Justiz 2000, 342
MDR 2000, 1398
OLGReport-Stuttgart 2000, 313
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 50/99

OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2000 (8 W 236/00) - DRsp Nr. 2004/15239

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 8 W 236/00

DRsp Nr. 2004/15239

»§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gibt in aller Regel keine Rechtsgrundlage dafür ab, Fotokopiekosten für Anlagen zu Schriftsätzen, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (idF des KostenrechtsänderungsG 1994) vom Auftraggeber nicht zu vergüten sind, für erstattungsfähig zu erklären (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.7.1999 - 8 W 572/98 - Die Justiz 1999, 396 = OLGReport-Stuttgart 1999, 363).«

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

1. Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der kostenerstattungsberechtigten Beklagten geltend gemachten Kosten für 335 Fotokopien in Höhe von 135,50 DM unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. 7. 1999 (Die Justiz 1999, 396 = OLGRep 1999, 363) für nicht erstattungsfähig erachtet, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht erfüllt sind. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde, in der sie insbesondere darauf abhebt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kopien von zahlreichen Urteilen aus anderen, gleichartigen Prozessen über § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ergebe.

2. Die zulässige Kostenbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kopiekosten für nicht erstattungsfähig erachtet.