1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009, Az. 18 O 240/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 2.112 Euro
1.
Am 19. März 2008 reichte die Klägerin eine Klage im Urkundsprozess wegen einer Forderung von 47.600 € beim Landgericht Stuttgart ein. Mangels Einzahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgte keine Zustellung an die Beklagte.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|