OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.11.2009
8 W 452/09
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 269 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2010, 102
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 240/08

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.11.2009 (8 W 452/09) - DRsp Nr. 2009/25624

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 8 W 452/09

DRsp Nr. 2009/25624

Kostenfestsetzung: Wenn das Gericht unzulässigerweise eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten des "Rechtsstreits" erlassen hat, obwohl eine Klagezustellung nicht erfolgt ist und eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO ebenfalls nicht in Betracht kommt, findet im Rahmen der dem Rechtspfleger obliegenden Kostenfestsetzung und der ihm insoweit zugeordneten Prüfungskompetenz keine Kostenerstattung statt, weil es keinen Rechtsstreit gibt, in dem Kosten angefallen wären.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2009, Az. 18 O 240/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.112 Euro

Normenkette:

ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe:

1.

Am 19. März 2008 reichte die Klägerin eine Klage im Urkundsprozess wegen einer Forderung von 47.600 € beim Landgericht Stuttgart ein. Mangels Einzahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgte keine Zustellung an die Beklagte.