OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.12.1980 (16 WF 188/80 UK) - DRsp Nr. 1995/6941
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.12.1980 - Aktenzeichen 16 WF 188/80 UK
DRsp Nr. 1995/6941
1. Die Tatsache, daß ein Unterhaltsverpflichteter den verlangten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt, nimmt der trotzdem erhobenen Unterhaltsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis.2. Der Verpflichtete gibt dann Anlaß zur Klage nach § 93ZPO, wenn er zuvor die Errichtung einer voLlstreckbaren Urkunde vor dem Jugendamt verweigert hat.3. Ist die Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde mit Kosten verbunden, so ist die Mitwirkung dem Pflichtigen wenigstens dann zumutbar, wenn die Parteien über die Höhe des Unterhaltes streiten und der Pflichtige die Kosten ohne Beeinträchtigung seines Selbstbehaltes aufbringen kann.