OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2002
8 W 414/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 78 Abs. 1 (nF) ;
Vorinstanzen:
LG Eilwangen - 3 O 224/00,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.01.2002 (8 W 414/02) - DRsp Nr. 2004/15243

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 8 W 414/02

DRsp Nr. 2004/15243

»Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts als Hauptbevollmächtigter der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung von Terminen an einem Landgericht , bei dem er zwar nicht zugelassen, aber postulationsfähig ist, sind im Rahmen des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung in der Regel erstattungsfähig (wie BGH).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 § 78 Abs. 1 (nF) ;

Gründe:

1. 1 Der in vollem Umfänge erstattungsberechtigte Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insoweit, als diese anstelle der beantragten zweimaligen Anwaltsreisekosten von Duisburg nach Ellwangen nur fiktive Kosten der Partei für Rat und Reise festgesetzt hat, im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens durchgeführte Beweisaufnahme wäre eine zweite Informationsreise der Partei zu einem Anwalt am Prozessgericht erforderlich gewesen.

2. ... b) Erfolg hat das Rechtsmittel des Beklagten insoweit, als die Rechtspflegerin die geltend gemachten Anwaltsreisekosten von Duisburg nach Ellwangen um 237,45 EURO gekürzt hat mit der Begründung, diese Kosten seien der Höhe nach begrenzt durch die Höhe der fiktiven Parteiauslagen, die dem Beklagten durch Ratseinholung bei einem Rechtsanwalt in Duisburg und einer Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten in Eilwangen entstanden wären.