OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.03.1985 (4 Ss 190/85) - DRsp Nr. 1996/4633
OLG Stuttgart, Beschluß vom 15.03.1985 - Aktenzeichen 4 Ss 190/85
DRsp Nr. 1996/4633
»Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts auch dann zuständig, wenn es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.«