OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.10.1995 (1 Ws 183/95) - DRsp Nr. 1996/22585
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 183/95
DRsp Nr. 1996/22585
»1. Hat ein Verteidiger vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger vom Angeklagten einen Vorschuß erhalten, so ist bei dessen Anrechnung nur der um die Mehrwertsteuer verminderte Betrag von dem nach § 101 Abs. 2BRAGO errechneten Nettovergütungsbetrag abzuziehen.2. Der Nettovergütungsbetrag enthält neben den Gebühren auch die Auslagen des Verteidigers.«