OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.10.1995
1 Ws 183/95
Normen:
BRAGO § 101 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 (n.F.);
Fundstellen:
JurBüro 1996, 134
Justiz 1996, 153

OLG Stuttgart - Beschluß vom 11.10.1995 (1 Ws 183/95) - DRsp Nr. 1996/22585

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 183/95

DRsp Nr. 1996/22585

»1. Hat ein Verteidiger vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger vom Angeklagten einen Vorschuß erhalten, so ist bei dessen Anrechnung nur der um die Mehrwertsteuer verminderte Betrag von dem nach § 101 Abs. 2 BRAGO errechneten Nettovergütungsbetrag abzuziehen. 2. Der Nettovergütungsbetrag enthält neben den Gebühren auch die Auslagen des Verteidigers.«

Normenkette:

BRAGO § 101 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 (n.F.);

Gründe:

I.