OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.02.1996 (8 WF 92/95) - DRsp Nr. 1997/636
OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 8 WF 92/95
DRsp Nr. 1997/636
1. Genehmigt das Familiengericht eine Vereinbarung der Parteien nach § 1587o BGB, so fällt hierfür eine Entscheidungsgebühr nach GKG -KV Nr. 1116 a. F. an, da die Gebührenvorschriften des Gerichtskostengesetzes gemäß § 1 Abs. 2GKG auch für die im Scheidungsverbund anhängigen Verfahren gelten.2. Die Genehmigung erfordert eine umfassende Prüfung durch das Familiengericht auf Angemessenheit und kann deshalb nicht einem nur deklaratorischen und deshalb gebührenmäßig bedeutungslosen Ausspruch gleichgestellt werden.3. Die Anwendung der Kostenordnung kommt im Hinblick auf die klare Regelung des § 1 Abs. 2GKG nicht in Frage.