OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2007
1 Ws 126/07
Normen:
GKG § 178 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 230 Js 4337/07

OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2007 (1 Ws 126/07) - DRsp Nr. 2007/10777

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 126/07

DRsp Nr. 2007/10777

»Die Weigerung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze vom Kopf abzunehmen, stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, wenn der Betreffende die Schildmütze weder aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sonder durch seine Weigerung bewusst provozieren will.«

Normenkette:

GKG § 178 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - S. erließ in der Hauptverhandlung vom 16. April 2007 zwei Ordnungsmittelbeschlüsse wegen Ungebühr nach 178 GVG jeweils in Höhe von 200.- EUR Ordnungsgeld, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Tage Ordnungshaft, gegen den Angeklagten.

Aus der gemäß § 182 GVG bei Verhängung solcher Ordnungsmittel vorgeschriebenen Protokollierung der zu Grunde liegenden Vorgänge ergeben sich folgende Sachverhalte: