OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.10.1981 (5 Ws 9/81) - DRsp Nr. 1996/22601
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.10.1981 - Aktenzeichen 5 Ws 9/81
DRsp Nr. 1996/22601
»Werden einem Verteidiger gemäß § 145 Abs. 4StPO die durch die Aussetzung eines Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt und läßt er sich im Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung anwaltlich vertreten, so sind die Gebühren dieser Vertretung nicht nach § 91BRAGO zu berechnen, sondern nach den §§ 61, 2, 7 ff. BRAGO.«