OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2001
4 Ws 76/01
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen I Qs 98/2001

OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2001 (4 Ws 76/01) - DRsp Nr. 2001/11579

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 76/01

DRsp Nr. 2001/11579

»Ist die nach § 472 Abs. 1 StPO erforderliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers unterblieben, so kann ein vom Nebenkläger gestellter Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO ausgelegt werden.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Am 26. September 2000 verurteilte das Amtsgericht Calw den Angeklagten wegen einer - zum Nachteil des Nebenklägers begangenen - vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Der Nebenkläger war lediglich am ersten Tag der Hauptverhandlung anwesend, nicht jedoch am Tag der Urteilsverkündung. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe unterließ es der Amtsrichter versehentlich, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.

In der Berufungshauptverhandlung am 14. Februar 2001, an deren Ende eine vollständige Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Rechtsmittelverfahrens erging, nahmen der Nebenkläger und die Nebenklägervertreterin teil.