OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.07.1996 (8 WF 51/95) - DRsp Nr. 1997/630
OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 8 WF 51/95
DRsp Nr. 1997/630
1. Wird ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge in der Beschwerdeinstanz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, so fällt die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO nicht erneut an. Sie ist vielmehr gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BRAGO anzurechnen.2. Die Tatsache der Zurückverweisung rechtfertigt die Anhebung der Mittelgebühr (7,5/10) auf die volle Gebühr (10/10).3. Die Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO fällt an, wenn das Familiengericht nach der Zurückverweisung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Beweisbeschluß anordnet. Ob ein Beweisaufnahmetermin vor dem Gericht stattfindet, ist unbeachtlich.