OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.04.1998 (3 Ws 102 u. 103/95) - DRsp Nr. 1999/2675
OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 3 Ws 102 u. 103/95
DRsp Nr. 1999/2675
Gebühren und Auslagen des Verteidigers, der den Angeklagten nach Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft beraten hat, sind auch dann als notwendige Auslagen gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2StPO erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision - ohne vorherige Antragstellung und Begründung - wieder zurückgenommen hat.