OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.09.1989
3 Ws 195/89
Normen:
StPO §§ 119, 464a ;

OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.09.1989 (3 Ws 195/89) - DRsp Nr. 1998/783

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.09.1989 - Aktenzeichen 3 Ws 195/89

DRsp Nr. 1998/783

Ist ein Telefongespräch, das der der deutschen Sprache nicht mächtige Untersuchungsgefangene mit seiner Mutter führt, als Ersatz für einen nicht möglichen Besuch der Mutter genehmigt worden, ist dieser Vorgang nicht anders zu beurteilen, als bei der Zuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Überwachung von Angehörigenbesuchen. Die hierfür anfallenden Auslagen gehören zu den nach § 464a StPO, §§ 63, 68 GKG zu behandelnden Gerichtskosten

Normenkette:

StPO §§ 119, 464a ;

Gründe:

1. Der Vorsitzende der großen Strafkammer hat dem seit 2. Februar 1989 in Untersuchungshaft befindlichen, aus J. stammenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer ein einmaliges Ferngespräch mit dessen in J. lebenden Mutter, der einzigen engeren Bezugsperson, bewilligt und angeordnet, daß das Gespräch (von einem Beamten der Vollzugsanstalt) unter Hinzuziehung eines Dolmetschers mitzuhören ist. Zugleich hat der Haftrichter verfügt, daß der Untersuchungsgefangene die Gebühren des Telefongespräches im voraus zu entrichten und "auch die Kosten für den benötigten Dolmetscher zu tragen hat".

Mit der Beschwerde wendet sich der Gefangene (nur) gegen den letztgenannten Teil der haftrichterlichen Anordnung.

2) Die Beschwerde ist begründet.